Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2363 BGB – Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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