Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2341 BGB – Anfechtungsberechtigte
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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