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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2341 BGB – Anfechtungsberechtigte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

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