Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2321 BGB – Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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