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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2302 BGB – Unbeschränkbare Testierfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2302 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2302 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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