Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2227 BGB – Entlassung des Testamentsvollstreckers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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