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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2188 BGB – Kürzung der Beschwerungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.

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