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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2181 BGB – Fälligkeit bei Beliebigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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