Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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