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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

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