§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2168a BGB – Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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