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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2143 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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