Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2143 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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