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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

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