Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2134 BGB – Eigennützige Verwendung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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