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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2128 BGB – Sicherheitsleistung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.

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