Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2126 BGB – Außerordentliche Lasten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 2126 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2126 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten