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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2119 BGB – Anlegung von Geld

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

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