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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2112 BGB – Verfügungsrecht des Vorerben

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

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