Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2112 BGB – Verfügungsrecht des Vorerben
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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