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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2100 BGB – Nacherbe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

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