Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2091 BGB – Unbestimmte Bruchteile
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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