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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2089 BGB – Erhöhung der Bruchteile

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.

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