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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2062 BGB – Antrag auf Nachlassverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

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