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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2047 BGB – Verteilung des Überschusses

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

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