Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2026 BGB – Keine Berufung auf Ersitzung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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