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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2026 BGB – Keine Berufung auf Ersitzung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.

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