Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2007 BGB – Haftung bei mehreren Erbteilen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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