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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1993 BGB – Inventarerrichtung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

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