Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1986 BGB – Herausgabe des Nachlasses

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1986 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1986 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten