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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1962 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

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