Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1950 BGB – Teilannahme; Teilausschlagung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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