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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1950 BGB – Teilannahme; Teilausschlagung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

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