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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1927 BGB – Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

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