Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1927 BGB – Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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