Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 178 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 178 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 178 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten