Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 178 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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