Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1766 BGB – Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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