Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1687a BGB – Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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