Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1514 BGB – Zuwendung des entzogenen Betrags

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1514 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1514 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten