Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1500 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.

(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1500 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1500 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten