Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1488 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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