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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1488 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.

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