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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1474 BGB – Durchführung der Auseinandersetzung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

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