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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1466 BGB – Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

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