Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1466 BGB – Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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