Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1461 BGB – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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