Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1386 BGB – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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