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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1386 BGB – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

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