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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1257 BGB – Gesetzliches Pfandrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

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