Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1257 BGB – Gesetzliches Pfandrecht
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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