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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1249 BGB – Ablösungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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