Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1203 BGB – Zulässige Umwandlungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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