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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1203 BGB – Zulässige Umwandlungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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