Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1169 BGB – Rechtszerstörende Einrede
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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