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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1153 BGB – Übertragung von Hypothek und Forderung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

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