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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1130 BGB – Wiederherstellungsklausel

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

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