Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1122 BGB – Enthaftung ohne Veräußerung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.

(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1122 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1122 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten