Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1100 BGB – Rechte des Käufers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1100 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1100 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten