Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1085 BGB – Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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