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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1080 BGB – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

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