Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1080 BGB – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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