Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1073 BGB – Nießbrauch an einer Leibrente

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1073 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1073 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten