Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1073 BGB – Nießbrauch an einer Leibrente
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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