Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1033 BGB – Erwerb durch Ersitzung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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