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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1033 BGB – Erwerb durch Ersitzung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

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„Was regelt § 1033 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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